Fachanwalt für Architektenrecht in Verden
Der Fachanwalt für Architektenrecht hat sich auf die Rechte und Pflichten von Architekten spezialisiert. Das Architektenrecht unterliegt diversen Rechtsvorschriften und ist nicht in einem einheitlichen Gesetzbuch geregelt.
Die Hauptaufgabengebiete des Fachanwalts für Architektenrecht sind das Architektenvertragsrecht, das Architektenhonorarrecht, das Architektenhaftpflichtrecht, das Urheberrecht sowie das Berufsrecht.
Architektenvertragsrecht
Der Fachanwalt für Architektenrecht entwirft oder prüft Verträge, in denen die Vertragspartner die vom Architekten zu erbringenden Leistungen und das dafür zu zahlende Honorar festlegen. Dem Architektenvertragsrecht liegen die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zugrunde.
Architektenhonorarrecht
Das Honorarrecht ist Bestandteil des Vertragsrechts, wobei die Höhe des vereinbarten Honorars Verhandlungssache ist. Die in der HOAI festgelegten Höchst- und Mindestsätze für Architektenleistungen sind hierbei allerdings zu berücksichtigen.
Architektenhaftpflichtrecht
Beim Architektenhaftpflichtrecht befasst sich der Fachanwalt mit der Haftung des Architekten für Fehler seiner Leistungen, wie z.B. Planungsfehler oder Fehler bei der Bauüberwachung. Mandant des Fachanwalts für Architektenrecht kann sowohl der Bauherr als auch das ausführende Unternehmen und/oder der Architekt, Fachplaner oder Statiker sein.
Architektenurheberrecht
Im Architektenurheberrecht befasst sich der Fachanwalt mit der Prüfung, ob und in welchem Umfang der Architekt dauerhaft geschützte Rechte an seiner Planungsleistung hat und ob Änderungen dieser Leistung nur aufgrund seiner Zustimmung erfolgen können.
Architektenberufsrecht
Beim Architektenberufsrecht handelt es sich um das Standesrecht der Architekten. Die Grundregeln für die Zulassung und Berufsausübung des freiberuflichen Architekten sind in den Architektengesetzen der Länder geregelt.
Text erstellt und veröffentlicht von der Werbeagentur Büdingen am 16.04.2010
Eventuell gleichlautende Textpassagen sind rein zufällig und nicht gewollt.